Urteil des OLG Stuttgart vom 09.09.2008 - 1 U 152/07 - 500.000,- € Schmerzensgeld für schwerst hirngeschädigt geborenes Kind
500.000 € Schmerzensgeld für schwerst hingeschädigt geborenes Kind
§§ 823, 847 BGB
Ein Schmerzensgeld von 500.000 € ist gerechtfertigt, wenn ein Kind wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers vor und unmittelbar nach der Geburt schwerste hypoxische Hirnschäden erleidet, die in einem Bereich denkbar schwerster Schädigung eines Menschen liegen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.09.2008 - 1 U 152/07
Der am 18.03.1998 geborene Kläger machte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Geburtsschadens geltend. Die Haftung dem Grunde nach war unstreitig, Streit bestand lediglich über die Höhe des Schmerzensgeldes und die Verjährung eines Teil der geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche.
Die Mutter des Klägers wurde am Abend des 18.03.1998 gegen 19.10 Uhr im Krankenhaus zur Entbindung aufgenommen. Ab 19.16 Uhr erfolgte eine CTG-Kontrolle. Nach dem Blasensprung um 19.30 Uhr, begab sich die Mutter um 19.35 Uhr in eine Gebärwanne. Es wurden von da an nur noch externe Herztonkontrollen und keine Wehenableitung mehr durchgeführt. Um 20.05 Uhr wurden verlangsamte Herztöne des Kindes mit einer Frequenz von unter 60/min festgestellt. Nachdem sich dieser Zustand nicht änderte, wurde die Mutter um 20.15 Uhr in den Kreissaal gebracht, wo nach Einsetzen der Presswehen eine Vakuumextraktion (Entbindung mit einer Saugglocke) vorbereitet wurde. Nachdem sich der Kläger kurzeitig ein wenig erholt hatte, wurden um 20.55 Uhr Herztöne bei 150/min festgestellt. Um 21.00 Uhr wurde der Kläger spontan entbunden.
Der Kläger war zyanotisch (Anmerkung: violette bis bläuliche Verfärbung der Haut, Schleimhäute, Lippen und Fingernägel), atmete und bewegte sich nicht. Die Apgar-Werte (Anmerkung: Bewertung des Atemantriebs, Puls, Grundtonus, Aussehen und Reflexauslösbarkeit) lagen bei 1-2-1 (Anmerkung: 10 ist bei diesem Test die beste Bewertung). Der Kläger wurde zunächst mit einer Maske künstlich beatmet und anschließend intubiert. Erst etwa 1,5 Stunden später setzten die Spontanatmung und die Spontanmotorik des Klägers ein.
Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens stellte das erkennende Gericht fest, dass es fehlerhaft war, bei der sich in der Gebärwanne befindenen Kreißenden die Wehentätigkeit nicht abzuleiten, weil dadurch die Kontrolle für die Geburtsleitung wichtige Zuordnung zwischen fetaler Herzfrequenz und Wehenverlauf nicht möglich war. Wäre dies erfolgt, hätte der starke Abfall der Herzfrequenz vermieden werden, bzw. abgekürzt werden können. Die Mutter hätte weiterhin viel früher aus der Gebärwanne herausgenommen werden müssen und eine Blutanalyse ist fehlerhaft unterlassen worden. Nach der Geburt wurde fehlerhaft kein Nabelschnurblut entnommen, so dass eine entsprechende Untersuchung unterblieb und keine Aussage zu der Schwere und Dauer des Sauerstoffmangels getroffen werden konnte. Schließlich hätte der Kläger schon früher intubiert werden müssen.
Das erkennende Gericht stellte fest, dass die aufgrund der grob fehlerhaften Behandlung eingetretenen körperlichen und geistigen Schäden in dem Bereich liegen, der die denkbar schwerste Schädigung eines Menschen charakterisiert. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € wurde daher dem Kläger zugesprochen
Zugrunde gelegt wurde, dass der Gesundheitsschaden in einer weitgehenden Zerstörung der Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, die den Kläger in seiner Wurzel trifft und für ihn deshalb existenzielle Bedeutung hat, liegt. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Fallgruppe, bei der gerade die Zerstörung der Persönlichkeit im Mittelpunkt steht. Ob der Betroffene sein Schicksal zu empfinden imstande ist, ist dagegen nicht von zentraler Bedeutung, da andernfalls gerade der Umstand, der die besondere Schwere zu entschädigenden Beeinträchtigung ausmacht, zum Anlass für eine Minderung des Schmerzensgeldes genommen würde. Die im Vordergrund stehende Schädigung bzw. Zerstörung der Persönlichkeit des Klägers war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eigenständig zu bemessen. Der Kläger leidet an einer schweren spastischen Tetraparese und einer therapieresistenten Epilepsie mit bis zu 15 epileptischen Anfällen täglich. Weiterhin leidet der Kläger an einer schwersten geistigen Behinderung mit einer mittlerweise hinzugekommenen hirnorganischen Blindheit. Erst ist ständig und dauerhaft auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die motorische Entwicklung entspricht dem Stand eines drei bis vier Monate alten Kindes, die geistige nicht einmal diesem. Eine Weiterentwicklung des Klägers ist nicht zu erwarten. Er ist in der Lage, Schmerzen zu empfinden und Angehörige nehmen wahr, wenn er sich freut oder leidet.
Das erkennende Gericht kam zu dem Ergebnis, dass somit dem Kläger die Basis für die Entwicklung einer eigenen Persönlichkeit genommen ist und eine wesentliche schwerere Schädigung nicht vorstellbar ist.
Urteil nachzulesen in VersR 2009, S. 80 f.; MedR 2010, 114 ff.