Urteil des BGH vom 18.11.2008 VI ZR 312/07 - Voraussetzungen der Risikoaufklärung und der hypothetischen Einwilligung
Anforderungen an die Risikoaufklärung und Vorraussetzungen des Einwandes der hypothetischen Einwilligung
BGH, Urteil vom 18.11.2008 VI ZR 312/07
Die Klägerin unterzog sich im Jahr 1975 einer Gehirnoperation und erlitt 1987 einen Schlaganfall, in dessen Folge sie rechtsseitig gelähmt war. Weiterhin traten beidseitige Gehirnblutungen auf und sie wurde im Jahr 2003 wegen Kopfschmerzen links im Hinterhaupt- und Scheitelbereich und in einem ambulanten CCT beschriebenen Blutung rechts paramedian im Ponsbereich stationär in die neurologische Abteilung des beklagten Krankenhauses behandelt, in dessen Rahmen der Radiologe mit der Klägerin ein Aufklärungsgespräch für eine am Folgetag durchgeführte DSA führte. Im Rahmen dieser Behandlung erlitt die Klägerin Infarkte im Bereich des Thalamus (größter Teil des Wischenhirns) beidseits sowie im Hirnstamm.Ihre Gesundheit ist seit dem erheblich beeinträchtigt.
Das erstinstanzliche Gericht verneinte einen Behandlungsfehler, sprach jedoch aufgrund einer fehlerhaften Risikoaufklärung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu.
Auch das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Begründung, dass die Einwilligung in den Eingriff mangels hinreichender Aufklärung unwirksam war.
Die Aufklärung durch den Radiologen war deswegen nicht ordnungsgemäß, weil er nicht darüber aufgeklärt hatte, dass das Schlaganfallrisiko im konkreten Fall der Klägerin erhöht gewesen war, weil sie vor der Untersuchung bereits einen Schlaganfall erlitten hatte. Der Sachverständigengutachter kam in dem Verfahren zu dem Ergebnis, dass auf signifikante Riskikoerhöhungen hinzuweisen ist.
Erst in der zweiten Instanz brachte die Beklagte den Einwand der hypothetischen Einwilligung (also den Einwand, dass die Klägerin auch in Kenntnis dieses Risikos in den Eingriff eingewilligt hätte).
Das Berufungsgericht entschied, dass dieser Einwand gem. § 531 I ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen war.
Das Revisionsgericht bestätigte, dass der Patient nicht über jede, noch so entfernt liegende Gefahrenmöglichkeit, hingewiesen werden muss, jedoch über Art des Eingriffst und seine nicht völlig außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden muss, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergebern und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Bei einem speziell mit einer Therapie verbundenen Risiko ist die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann, von Bedeutung, insbesondere dann, wenn es eine schwere Belastung für die Lebensführung haben kann.
Die Aufklärung ist somit patientenbezogen und damit den Umständen des konkreten Falles entsprechend zu gestalten. Dabei haben die Notwendigkeit des Eingriffs, das Gewicht der medizinischen Indikation, die Dringlichkeit des Eingriffs und die Heilungschancen genauso wie die Schwere der Schadensfolgen für die Lebensführung entscheidenen Einfluss auf den Umfang der Aufklärung. Der Eingriff der DSA ist ein diagnostischer Eingriff ohne therapeutischen Eigenwert, so dass aus diesem Grund grundsätzlich strengere Anforderungen an die Aufkärung zu stellen sind. Die diagnostische Aussagekraft, das Klärungsbedürfnis sind den besonderen Risiken gegenüberzustellen.
Auch das Revisionsgericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht vorlagen, weil auf das spezielle Risiko nicht hingewiesen wurde.
Auch folgt es der Ansicht, dass das Vorbringen der hypothetischen Einwillung erst in der zweiten Instanz verspätet war, weil es sich hierbei um ein neues Verteidiungsmittel handelt und der zugrundeliegende Sachverhalt streitig war. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast beim behandelnden Arzt. Erst wenn er sich darauf berufen hat, muss der Patient darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hatte, ob er den tatsächlich durchgeführten Eingriff vornhmen lassen sollte. Dabei kommt es auch nicht auf die Entscheidung eines "vernünftigen" Patienten an, sondern allein auf die persönliche Entscheidungssituation der Klägerin aus damaliger Sicht.
BGH, Urteil vom 18.11.2008 VI ZR 312/07
Die Klägerin unterzog sich im Jahr 1975 einer Gehirnoperation und erlitt 1987 einen Schlaganfall, in dessen Folge sie rechtsseitig gelähmt war. Weiterhin traten beidseitige Gehirnblutungen auf und sie wurde im Jahr 2003 wegen Kopfschmerzen links im Hinterhaupt- und Scheitelbereich und in einem ambulanten CCT beschriebenen Blutung rechts paramedian im Ponsbereich stationär in die neurologische Abteilung des beklagten Krankenhauses behandelt, in dessen Rahmen der Radiologe mit der Klägerin ein Aufklärungsgespräch für eine am Folgetag durchgeführte DSA führte. Im Rahmen dieser Behandlung erlitt die Klägerin Infarkte im Bereich des Thalamus (größter Teil des Wischenhirns) beidseits sowie im Hirnstamm.Ihre Gesundheit ist seit dem erheblich beeinträchtigt.
Das erstinstanzliche Gericht verneinte einen Behandlungsfehler, sprach jedoch aufgrund einer fehlerhaften Risikoaufklärung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu.
Auch das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Begründung, dass die Einwilligung in den Eingriff mangels hinreichender Aufklärung unwirksam war.
Die Aufklärung durch den Radiologen war deswegen nicht ordnungsgemäß, weil er nicht darüber aufgeklärt hatte, dass das Schlaganfallrisiko im konkreten Fall der Klägerin erhöht gewesen war, weil sie vor der Untersuchung bereits einen Schlaganfall erlitten hatte. Der Sachverständigengutachter kam in dem Verfahren zu dem Ergebnis, dass auf signifikante Riskikoerhöhungen hinzuweisen ist.
Erst in der zweiten Instanz brachte die Beklagte den Einwand der hypothetischen Einwilligung (also den Einwand, dass die Klägerin auch in Kenntnis dieses Risikos in den Eingriff eingewilligt hätte).
Das Berufungsgericht entschied, dass dieser Einwand gem. § 531 I ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen war.
Das Revisionsgericht bestätigte, dass der Patient nicht über jede, noch so entfernt liegende Gefahrenmöglichkeit, hingewiesen werden muss, jedoch über Art des Eingriffst und seine nicht völlig außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden muss, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergebern und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Bei einem speziell mit einer Therapie verbundenen Risiko ist die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann, von Bedeutung, insbesondere dann, wenn es eine schwere Belastung für die Lebensführung haben kann.
Die Aufklärung ist somit patientenbezogen und damit den Umständen des konkreten Falles entsprechend zu gestalten. Dabei haben die Notwendigkeit des Eingriffs, das Gewicht der medizinischen Indikation, die Dringlichkeit des Eingriffs und die Heilungschancen genauso wie die Schwere der Schadensfolgen für die Lebensführung entscheidenen Einfluss auf den Umfang der Aufklärung. Der Eingriff der DSA ist ein diagnostischer Eingriff ohne therapeutischen Eigenwert, so dass aus diesem Grund grundsätzlich strengere Anforderungen an die Aufkärung zu stellen sind. Die diagnostische Aussagekraft, das Klärungsbedürfnis sind den besonderen Risiken gegenüberzustellen.
Auch das Revisionsgericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht vorlagen, weil auf das spezielle Risiko nicht hingewiesen wurde.
Auch folgt es der Ansicht, dass das Vorbringen der hypothetischen Einwillung erst in der zweiten Instanz verspätet war, weil es sich hierbei um ein neues Verteidiungsmittel handelt und der zugrundeliegende Sachverhalt streitig war. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast beim behandelnden Arzt. Erst wenn er sich darauf berufen hat, muss der Patient darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hatte, ob er den tatsächlich durchgeführten Eingriff vornhmen lassen sollte. Dabei kommt es auch nicht auf die Entscheidung eines "vernünftigen" Patienten an, sondern allein auf die persönliche Entscheidungssituation der Klägerin aus damaliger Sicht.
