Urteil des OLG Köln vom 25.04.2007 - Umfang der Aufklärungspflicht bei einer Gebärmutterausschabung (Risiko eines Asherman-Syndroms)
In dem Fall ging es um die Frage des Umfanges der Aufklärungspflicht über die Risiken bei der Ausschabung einer Gebährmutterhöhle. Dabei entschied das OLG Köln, dass über das Risiko einer kompletten, nicht therapierbaren Unfruchtbarkeit aufgrund eines Asherman-Syndroms (Verwachsungen, bzw. Verklebungen der Gebärmuttervorderwand und -rückwand) aufzuklären war. Die Wahrscheinlichkeit eines derartigen Risikoeintrittes stufte der Sachverständige bei 1:1000 ein. Das Gericht stellte darauf ab, dass speziell für eine junge Frau (hier 28 Jahre alt) mit Kinderwunsch die Unfruchtbarkeit eine erhebliche Belastung der Lebensführung darstellt.
Das Gericht kam zudem zu dem Ergebnis, dass sich der Arzt nicht darauf berufen konnte, dass das in Rede stehende Risiko in dem vor Patientenaufklärung verwendeten Perimed-Bogen (Aufklärungsbogen) nicht aufgeführt ist. Das Gericht betonte, dass das Gespräch mit dem Patienten eingenverantwortlich zu gestalten ist und der Arzt selbst zu prüfen hat, über welche Risiken er aufzuklären hat.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass selbst bei der Verwendung der durch Fachverlage hergestellten Vordrucke zur Patientenaufklärung eine gewissenhafte Überprüfung durch den Arzt erforderlich ist. Er muss zudem gegebenenfalls die Aufklärung auch über die Schilderungen der in dem Aufklärungsbogen befindlichen Risiken hinausgehen.
nachzulesen in: MedR 2009, 338
Das Gericht kam zudem zu dem Ergebnis, dass sich der Arzt nicht darauf berufen konnte, dass das in Rede stehende Risiko in dem vor Patientenaufklärung verwendeten Perimed-Bogen (Aufklärungsbogen) nicht aufgeführt ist. Das Gericht betonte, dass das Gespräch mit dem Patienten eingenverantwortlich zu gestalten ist und der Arzt selbst zu prüfen hat, über welche Risiken er aufzuklären hat.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass selbst bei der Verwendung der durch Fachverlage hergestellten Vordrucke zur Patientenaufklärung eine gewissenhafte Überprüfung durch den Arzt erforderlich ist. Er muss zudem gegebenenfalls die Aufklärung auch über die Schilderungen der in dem Aufklärungsbogen befindlichen Risiken hinausgehen.
nachzulesen in: MedR 2009, 338